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Anlagemöglichkeiten - Betriebsteilung
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Euro-Umstellung - Anlagemöglichkeiten - Betriebsteilung. anläßlich des 22. Bundeskernobstseminars (19. bis 21. Februar 2002) in Oppenheim Horst-Dieter Riepe, Steuer- und Wirtschaftsprüfer, Hessenring 99 B, 61348 Bad Homburg Anlagemöglichkeiten Neben Anlagen in Festgeldern, festverzinslichen Wertpapieren (z.B. Bundesanleihen), Aktien (-fonds) usw. sind auch andere Kapitalanlagen wie beispielsweise · Medienfonds · Schiffsbeteiligungen · Leasingfonds · Wind- und Solarenergiefonds · Immobilienfonds denkbar. Bei solchen Kapitalanlagen sind die grundsätzlichen Vorstellungen eines Kapitalanlegers: 1. Die Forderung nach Sicherheit: Das angelegte Kapital soll keinem Risiko ausgesetzt werden. Es soll, wie prospektiert, termingerecht und vollständig wieder zurück fließen. Deswegen sucht der Anleger nach Garantien. 2. Die Vorstellung von Kalkulierbarkeit: Der Anleger möchte keine Schwankungen im Verlauf der Ausschüttungen und der Wertentwicklung. Er möchte genau wissen, wann er mit welchem Rückfluss rechnen kann. 3. Die Erwartung einer hohen Rendite: Natürlich soll die Rendite (andere sagen Wertentwicklung, Performance oder Gewinn) hoch sein, deutlich höher als bei einer Festgeldanlage - bei gleicher Sicherheit und Kalkulierbarkeit. 4. Die Bedingung von Verfügbarkeit: Im “Notfall” soll der jederzeitige Zugriff auf das investierte Kapital möglich sein, kurzfristig und verlustfrei. 5. Die selbstverständlich erwartete Bequemlichkeit: Die Kapitalanlage soll keinen Zeitaufwand und schon gar keine Probleme verursachen. Weder bei der kaufmännischen Verwaltung noch bei der Steuererklärung. 6. Die Suche nach Steuervorteilen: Die Investition soll zu einer “Verlustzuweisung” führen und spätere Ausschüttungen sollen steuerfrei bleiben. Es liegt auf der Hand, dass keine Kapitalanlage alle Erwartungen gleich gut erfüllen kann. Hinzu kommt, dass die Beurteilung der objektiven Eigenschaften und die subjektive Gewichtung der Angebotsmerkmale bei jedem Anleger zu einem anderen Ergebnis führt. Betriebsteilung Grundsätzlich ist der Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Eigenerzeugnissen ab Betrieb oder auf dem Wochenmarkt den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften i.S. des § 13 EStG zuzurechnen. Probleme können sich dann ergeben, wenn Handelsgeschäfte vorliegen, in denen neben der Eigenproduktion auch zugekaufte Handelsware verkauft wird. In einem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichtes Köln vom 9.12.1999 wird diese Problematik umfassend behandelt. Die Konsequenz aus diesem Urteil und weiteren Urteilen des Bundesfinanzhofes aus früherer Zeit für die tägliche Praxis ist, dass der steuerschädliche Zukauf möglichst gering gehalten werden sollte. Ist dies nicht möglich, ist frühzeitig zu prüfen, ob eine Betriebsteilung nicht der bessere Weg ist, um die Gewerblichkeit des Gesamtunternehmens zu vermeiden. Bei einer Betriebsteilung ist aber zu beachten, dass die Finanzverwaltung strenge Maßstäbe anlegt. Dies ergibt sich u.a. aus der Verfügung der OFD Frankfurt vom 30.10.2000. Hier heißt es wörtlich: “Betriebsteilungen in der Land- und Forstwirtschaft unter Einbeziehung von Angehörigen sind stets sorgfältig zu überprüfen. Dabei sind für die steuerliche Anerkennung derartiger Verträge die auch sonst bei Beurteilung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen zu beachtenden strengen Maßstäbe anzulegen. Es ist nicht allein auf den Wortlaut, sondern auf den wirtschaftlichen Gehalt der Verträge abzustellen.” Abschließend sei zu dieser Problematik noch auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 4.5.2000 hingewiesen, das zur Umsatzsteuer ergangen ist. Der Leitsatz dieses Urteils lautet: “Der Betrieb eines Hofladens ist keine landwirtschaftliche Tätigkeit, sofern der Zukauf typischer Handelsware nicht von völlig untergeordneter Bedeutung ist.”
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